Satzung
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. März 2012 geänderte Satzung des Tierpark-Fördervereins Limbach-Oberfrohna e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen Tierparkförderverein Limbach-Oberfrohna e.V. (im folgenden „Verein“ genannt).
2.Der Verein hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hohenstein-Ernstthal unter Nr. VR 50425 eingetragen.
3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereines
1.Der Zweck des Vereines ist der Zusammenschluss von Bürgern der Stadt Limbach-Oberfrohna sowie deren Umlandgemeinden zur Tier- und Heimatpflege von Flora und Fauna und artgerechten Haltung von Zoo- und Heimattieren im Tier- und Stadtpark der Stadt Limbach-Oberfrohna. Die Erhaltung des Tier- und Stadtparks der Stadt dient der kulturellen Betätigung unserer Bürger.
2.Der Verein pflegt und fördert alle Zweige der Tierhaltung, des Schutzes und der Erhaltung der freilebenden Tierwelt durch züchterische, wissenschaftliche und pflegerische Tätigkeit unter Wahrung der Landeskultur, des Natur- und Tierschutzes.
3.Die Durchführung der vor bezeichneten Aufgaben und die Öffentlichkeitsarbeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
4.Eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen.
5.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
7.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung.
3.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach freiem Ermessen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Für sie entfällt jedoch die Beitragspflicht.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die rückständige Beitragszahlung nicht ausgeglichen ist. Der Beschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form auszuhändigen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist gesondert in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes (im Wahljahr);
d) über die Satzung, die Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen;
e) die Kassenprüfer zu wählen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung an die Vereinsmitglieder erfolgt schriftlich 14 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der zur Beschlussfassung vorgesehenen Gegenstände.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder aus besonderem Anlass durch den Vorstand einzuberufen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8
Stimmrechte/Beschlussfähigkeit
1.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Grundsätzlich werden Abstimmungen offen geführt, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt, außer die Mitgliederversammlung stimmt ausdrücklich einer offenen Wahl zu.
3.Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
4.Zur Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) einem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) einem Schriftführer
f) sowie bis zu vier Beisitzern.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 1. stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
6. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse/Arbeitsgruppen oder Beiräte berufen.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder; er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Kassenprüfer
1.Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
2.Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassen und das Belegwesen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
3.Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
§ 11
Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.Es ist mit einer Frist von einem Monat einzuladen.
3.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband Erzgebirgsvorland e.V. Naturschutzbund Deutschland. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Stadt Limbach-Oberfrohna. Sie haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2012 beschlossen und ersetzt die Satzung, die am 2. Dezember 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.